Die Betreuungskraft übernimmt je nach Bedarf des Pflegebedürftigen die häusliche Versorgung und die Grundpflege.
Beispiele für Unterstützung/Hilfe, Anleitung oder volle Übernahme bei: An- und Auskleiden, Waschen/Baden/Duschen, Haarpflege und Rasieren, Zahn- und Prothesenpflege, Hautpflege, Toilettengang, Wechsel von Inkontinenzartikeln, Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, Mobilisierung/Förderung der Eigeninitiative, Aktivierende Pflege, Einkaufen und Kochen, Wäschepflege, Wohnbereichsreinigung, Zimmerpflanzenpflege, Kleinhaustierversorgung, Unterstützung beim Essen und Trinken, Betreuung und Beschäftigung, Ansprache und soziale Teilhabe.
Alle diese Tätigkeiten können vom Pflegebedürftigen auch selbständig, unter Anleitung oder unter Aufsicht durchgeführt werden, damit seine/ihre Mobilität so lange wie möglich erhalten bleibt. Die Pflegebedürftigen werden auf Wunsch in den hauswirtschaftlichen Alltag integriert, und viele Erledigungen werden gemeinsam gemacht, damit dem Pflegebedürftigen nicht alle Tätigkeiten, die er/sie zuvor selbständig bewältigt hat, weggenommen werden.
Die Betreuungskräfte dürfen die medizinische Behandlungspflege nicht durchführen, wie zum Beispiel: Wundmanagement, Spritzen setzen, Medikamentengabe (nur Erinnerung ist erlaubt).
Die medizinische Behandlungspflege wird vom Arzt oder Krankenhaus verordnet und durch den Arzt, einen Wundmanager oder das Fachpersonal des mobilen Pflegedienstes erbracht. Durch die ärztliche Verordnung entstehen dem Pflegebedürftigen keine zusätzlichen Kosten. Diese werden von der Krankenkasse getragen und haben keine Auswirkungen auf die Gelder der Pflegekasse bzw. das Pflegegeld.
Auch die Nagelpflege, insbesondere die Pflege der Fußnägel, muss entweder vom Pflegebedürftigen selbst, durch Angehörige oder am besten durch eine medizinische Fußpflege erfolgen.