Pflegegeld: Beträge 2026, Anspruch
und Antrag
Das Pflegegeld unterstützt pflegebedürftige Menschen, die zu Hause gepflegt werden, mit einer monatlichen Zahlung. Die Beträge gelten seit Januar 2025 unverändert auch 2026; die nächste Anpassung ist für 2028 vorgesehen. Erfahren Sie, wie viel Sie je nach Pflegegrad erhalten und wie Sie es beantragen.
Was ist Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist eine monatliche finanzielle Leistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Es dient dazu, die Pflege durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer zu entlohnen und die finanzielle Belastung der Pflegenden zu mildern. Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 erhöht und gelten 2026 unverändert.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Anspruch auf Pflegegeld haben Versicherte ab Pflegegrad 2, die nicht in einem Pflegeheim leben, sondern zu Hause gepflegt werden. Die Pflege muss durch selbst organisierte Leistungen z.B. 24-Stunden-Betreuung, durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer erfolgen. Für Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Die Pflegekasse überprüft regelmäßig durch Beratungsbesuche, ob die Pflegebedürftigkeit weiterhin besteht und die Pflege angemessen ist.
Höhe des Pflegegeldes 2026
Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegeleistungen, einschließlich des Pflegegeldes, um 4,5 % erhöht (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG). Diese Beträge gelten auch 2026. Das Pflegegeld beträgt monatlich:
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Für Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Pflegegeld
Was sich seit 2025 geändert hat
Neben der Erhöhung des Pflegegeldes gab es weitere Anpassungen in der Pflegeversicherung:
- Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag stieg von 125 Euro auf 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade 1 bis 5. Dieser Betrag kann für verschiedene Zwecke wie Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder Unterstützung im Alltag verwendet werden.
- Gemeinsamer Jahresbetrag: Seit dem 1. Juli 2025 wurde ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro eingeführt. Dieser Betrag kann flexibel für beide Pflegeformen genutzt werden, was mehr Flexibilität für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bietet.
Verwendung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld wird monatlich an den pflegebedürftigen Versicherten ausgezahlt. Er kann frei über die Verwendung des Geldes verfügen, solange die Pflege sichergestellt ist.
Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Wenn beispielsweise nur teilweise Sachleistungen in Anspruch genommen werden, erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld. Für Pflegegrad 2-5 gilt zum Beispiel: Bei 50 % Sachleistungen werden 50 % des Pflegegeldes gezahlt. Dies ermöglicht eine flexible Gestaltung der Pflege, je nach Bedarf.
Das Pflegegeld kann auch für die 24-Stunden-Betreuung oder Betreuung von Demenzpatienten verwendet werden.
Beantragung des Pflegegeldes
Der Antrag auf Pflegegeld wird gemeinsam mit dem Antrag auf Feststellung des Pflegegrades bei der Pflegekasse gestellt. Nach Feststellung des Pflegegrades und der Art der Pflege (zu Hause oder in einem Heim) wird das Pflegegeld automatisch monatlich ausgezahlt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Antragsformulare zur Feststellung des Pflegegrades sind bei der Pflegekasse, telefonisch oder online verfügbar.
Zusätzliche Hinweise
- Steuerfreiheit: Das Pflegegeld ist steuerfrei.
- Rentenansprüche: Pflegende Angehörige können je nach geleisteten Pflegeleistungen Rentenansprüche erwerben, abhängig von der Anzahl der Pflegestunden.
- Todesfall: Im Todesfall des Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld bis zum Monatsende weitergezahlt.
Ausblick: Anpassungen ab 2028
Ab dem Jahr 2028 wird das Pflegegeld alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst, um die Kaufkraft zu erhalten. Dies soll sicherstellen, dass die Leistungen weiterhin mit den steigenden Kosten der Pflege Schritt halten (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)).
Nützliche Links
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeberatung
Dieser Artikel gibt einen Überblick über das Pflegegeld, Stand 2026, und hilft Ihnen, die Möglichkeiten der Pflegeversicherung zu nutzen. Beträge und Regeln prüfen wir einmal im Jahr; das Datum steht oben unter dem Autor.
Sprechen wir über Ihre Situation
Sie schildern uns kurz, worum es geht. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob eine Betreuung zu Hause passt, was sie kostet und wann es losgehen kann. Kostenlos und unverbindlich.
- 14 Tage kündbar
- Legal beschäftigt (Angestellt und sozialversichert bei einem Partnerunternehmen in der EU)
- A1-Nachweis (Bescheinigung über die Sozialversicherung der Betreuungskraft)
Helmut List
Ihr persönlicher Berater
Rufen Sie einfach an. Ich beantworte Ihre Fragen und dränge Sie zu nichts.
Sie möchten nicht alles aufschreiben? Schicken Sie uns gerne eine WhatsApp-Sprachnachricht.
- Kostenlose Beratung, auch bei Ihnen zu Hause
- Keine versteckten Kosten
- Fester Ansprechpartner in Rosenheim
Ratgeber rund um Pflege und Betreuung
Pflegegeld, Verhinderungspflege, Landespflegegeld: In unseren Ratgebern erklären wir verständlich, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie sie beantragen.